1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2011 -
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 29. Februar 2012 endet.
Der Kläger, geboren am 1957, war seit dem 15. März 1989 für die D E g (D ) tätig. Zum 1. Januar 2011 wurden die D g und die I g auf die G G verschmolzen, die nunmehr als D G für I Z G (G ) firmiert.
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