LAG Köln - Urteil vom 10.08.2011
9 Sa 267/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2449/10

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Vertretung

LAG Köln, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 267/11

DRsp Nr. 2012/5153

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Vertretung

Allein der Umstand, dass regelmäßig ins Ausland entsandte Berater vertreten werden müssen, steht einer sachlichen Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG nicht entgegen, sofern jeweils spezielle Fachkenntnisse für die Vertretungstätigkeit erforderlich sind.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2011 - 3 Ca 2449/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 29. Februar 2012 endet.

Der Kläger, geboren am 1957, war seit dem 15. März 1989 für die D E g (D ) tätig. Zum 1. Januar 2011 wurden die D g und die I g auf die G G verschmolzen, die nunmehr als D G für I Z G (G ) firmiert.