LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.2012
19 Sa 1460/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 198/11

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden; Rechtsmissbrauch

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 19 Sa 1460/11

DRsp Nr. 2012/13841

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden; Rechtsmissbrauch

Die beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer rechtfertigen. Gleiches gilt für die beabsichtigte Übernahme eines Studierenden, der zwecks Studiums an der arbeitgebereigenen Hochschule angestellt ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E vom 07.09.2011 - 6 Ca 198/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand: