Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch rechtswirksame Befristung zum 30. April 1995 geendet hat. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der sich die Förderung des Tennissports zur Aufgabe gemacht hat. Er fördert und trainiert Nachwuchs - und Spitzensportler in insgesamt vier sog. Bezirksstützpunkten, die dem von dem Beklagten betriebenen Landesleistungszentrum Leimen zugeordnet sind. Die Stützpunktleiter und -trainer sind für die Fördergruppenarbeit verantwortlich. Die erfolgreichsten und talentiertesten Jugendlichen werden zusätzlich von drei Verbandstrainern im Landesleistungszentrum trainiert und während der Turniere betreut.
Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 13. November 1991 seit 1. Mai 1992 bei der Beklagten als Verbandstrainer tätig.
§ 3 des Arbeitsvertrags lautet:
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