Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.06.2015 -
Die Revision wird zugelassen für die Beklagte.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.
Der Kläger steht nunmehr seit dem Jahr 2008 in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen zu der Beklagten. Zunächst erhielt er für das Wintersemester 2008/2009 mit Schreiben vom 29.01.2009 einen Lehrauftrag im Fachzentrum für Sprachlehre an der Universität Q im Umfang von 120 Einzelstunden (vgl. Blatt 6 d. A.).
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