Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.01.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.03.2014 sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.
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