LAG Hamm - Urteil vom 28.01.2015
5 Sa 251/14
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5521/13

Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an einem Institut für Anglistik und AmerikanistikBegriff des wissenschaftlichen Personals

LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 251/14

DRsp Nr. 2015/10206

Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an einem Institut für Anglistik und Amerikanistik Begriff des wissenschaftlichen Personals

Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben an einem Institut für Anglistik und Amerikanistik, deren Aufgaben zu 70% der gesamten Arbeitszeit in einer Lehrtätigkeit, zu 20% in Forschungsaufgaben und zu 10% in sonstigen Dienstleistungen besteht, gehört zumindest dann zum wissenschaftlichen Personal i.S. von 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG, wenn es sich nicht um einen überwiegenden repetierenden Sprachlehrer handelt, sondern die Lehrtätigkeit u.a. die Vermittlung wissenschaftlicher Theorien, die Darstellung des aktuellen Kenntnisstandes sowie die Reflektion vermittelter Lehrinhalte beinhalte. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch Hauptseminare angeboten werden, die Wissenschaftsbezug haben und deren Thematik und Inhalte die betreffende Lehrkraft selbst auswählt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.01.2014 - 9 Ca 5521/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.03.2014 sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

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