LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.08.2012
8 Sa 501/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven - 2 Ca 4/12 Ö - 14.03.2012,

Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 501/12

DRsp Nr. 2012/23124

Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich

Das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ist auch dann zu bejahen, wenn die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich den Streit über die Besetzung eines Dienstpostens beenden und der Kläger ein Eilverfahren zur Sicherung der Teilnahme an einem Bewerberauswahlverfahren führt.

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 14.03.2012 - 2 Ca 4/12 Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich.

Der Kläger war seit dem 29.12.2000 bei der Beklagten auf Grund einer Vielzahl befristeter Arbeitsverträge als Wachmann und Diensthundeführer an unterschiedlichen Standorten, zuletzt im Bereich des Bundeswehrdienstleistungszentrums A-Stadt und B-Stadt, zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.842,18 € beschäftigt. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Verträge:

1. Vertrag vom 29.12.2000 bis zum 28.12.2002: befristet nach § 1 BeschfG