1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 14.03.2012 - 2 Ca 4/12 Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich.
Der Kläger war seit dem 29.12.2000 bei der Beklagten auf Grund einer Vielzahl befristeter Arbeitsverträge als Wachmann und Diensthundeführer an unterschiedlichen Standorten, zuletzt im Bereich des Bundeswehrdienstleistungszentrums A-Stadt und B-Stadt, zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.842,18 € beschäftigt. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Verträge:
1. Vertrag vom 29.12.2000 bis zum 28.12.2002: befristet nach § 1 BeschfG
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|