LAG Köln, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 211/05
Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Vergütung aus zweckbestimmten Haushaltsmitteln
BAG, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 419/05
DRsp Nr. 2006/28850
Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Vergütung aus zweckbestimmten Haushaltsmitteln
»1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird.2. Für den Sachgrund in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7TzBfG ist es erforderlich, dass die für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für die Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben ausgebracht werden.«
Orientierungssätze:
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