BAG - Urteil vom 18.10.2006
7 AZR 419/05
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ; EG-Richtlinie 1999/70/EG Anhang § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Haushalt
ArbRB 2007,73
AuA 2007, 375
AuR 2006, 408
AuR 2007, 102
BAG-Pressemitteilung-2006/62
BAGE 120, 42
BB 2007, 329
GWI-UTB-2006-Heft-25
MDR 2007, 530
NZA 2007, 332
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 211/05

Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Vergütung aus zweckbestimmten Haushaltsmitteln

BAG, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 419/05

DRsp Nr. 2006/28850

Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Vergütung aus zweckbestimmten Haushaltsmitteln

»1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird.2. Für den Sachgrund in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist es erforderlich, dass die für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für die Erledigung von nur vorübergehenden Aufgaben ausgebracht werden.«

Orientierungssätze: