LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2013
16 Sa 709/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6605/11

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Befristungsabrede als überraschende Klausel im Formulararbeitsvertrag; Fehlender Sachgrund

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 709/12

DRsp Nr. 2013/13892

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Befristungsabrede als überraschende Klausel im Formulararbeitsvertrag; Fehlender Sachgrund

1. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 TzBfG setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. 2. Eine nach Ablauf der Vertragszeit vereinbarte "Verlängerung" ist als Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anzusehen, der nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 3. An einem sozialen Beweggrund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG fehlt es, wenn die Interessen des Betriebs und nicht die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers für den Abschluss des Arbeitsvertrags maßgebend waren. 4. Eine Befristungsabrede in einem Formularvertrag kann eine überraschende Klausel nach § 305s Abs. 1 BGB sein.