LAG Hamm, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 802/09
ArbG Münster - 3 Ca 2237/08 - 12.5.2009,
Befristung des Arbeitsverhältnisses; Befristungs- und Bedingungskontrollrecht; Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung; Reichweite der Fiktionswirkung der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG; Teleologische Reduktion der Rechtsfolge der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG
BAG, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 6/10
DRsp Nr. 2011/18569
Befristung des Arbeitsverhältnisses; Befristungs- und Bedingungskontrollrecht; Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung; Reichweite der Fiktionswirkung der §§ 21, 15 Abs. 5TzBfG; Teleologische Reduktion der Rechtsfolge der §§ 21, 15 Abs. 5TzBfG
Bei einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung ist Rechtsfolge der widerspruchslosen Weiterarbeit iSv. §§ 21, 15 Abs. 5TzBfG über den Bedingungseintritt hinaus nicht die unbefristete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktionswirkung ist nach Sinn und Zweck der §§ 21, 15 Abs. 5TzBfG auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt.Orientierungssätze:1. Nach §§ 21, 15 Abs. 5TzBfG gilt ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Eintritt der Bedingung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer nicht unverzüglich den Bedingungseintritt mitteilt.
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