LAG Berlin - Urteil vom 23.03.2005
17 Sa 2532/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 948
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 10743/04

Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines projektbedingt erhöhten Personalbedarfs

LAG Berlin, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 17 Sa 2532/04

DRsp Nr. 2005/8139

Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines projektbedingt erhöhten Personalbedarfs

»1. Ein projekbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. 2. Will ein Arbeitgeber ein längerfristiges Forschungsprojekt nur bei einer gesicherten Drittmittelfinanzierung durchführen, muss sich seine Prognose, dass für den Arbeitnehmer zukünftig kein Bedarf mehr besteht, nur auf die drittmittelfinanzierten Teile des Forschungsprojektes beziehen. Ob der Drittmittelgeber das Forschungsprojekt weiter fördern wird, ist ohne Belang, sofern eine Anschlussförderung nicht bereits absehbar ist.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung in ihrem letzten Arbeitsvertrag.

Der Kläger war seit dem 1. März 1991 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge - unterbrochen durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit - in der Bundesanstalt für M. und -p. (BAM) der Beklagten als Wissenschaftler tätig. Die Parteien schlossen zuletzt unter dem 26. November 2003 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2005 als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt werden sollte. In § 1 Abs. 1 des Vertrages heißt es: