Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung in ihrem letzten Arbeitsvertrag.
Der Kläger war seit dem 1. März 1991 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge - unterbrochen durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit - in der Bundesanstalt für M. und -p. (BAM) der Beklagten als Wissenschaftler tätig. Die Parteien schlossen zuletzt unter dem 26. November 2003 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2005 als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt werden sollte. In § 1 Abs. 1 des Vertrages heißt es:
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