Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2006 - 10 Sa 1315/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 28. Februar 2005 geendet hat und ob durch die Weiterarbeit der Klägerin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus begründet worden ist.
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