BAG - Urteil vom 11.07.2007
7 AZR 197/06
Normen:
TzBfG § 15; HRG § 57f Abs. 1 S. 1 nF;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1315/05

Befristung des Arbeitsverhältnisses an einer Hochschule; Echte Rückwirkung des § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF; Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Weiterarbeit

BAG, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 197/06

DRsp Nr. 2010/735

Befristung des Arbeitsverhältnisses an einer Hochschule; Echte Rückwirkung des § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF; Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Weiterarbeit

1. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses an einer Hochschule verstößt auch dann nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes oder die Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999 (ABl. EG 1999 L 175 S. 43), wenn sie in einer Zeit vorgenommen wurde, in der eine Regelungslücke bestand, die durch § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF rückwirkend geschlossen wurde. 2. Die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG kann nicht eintreten, wenn das beklagte Land der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen hat.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2006 - 10 Sa 1315/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

TzBfG § 15; HRG § 57f Abs. 1 S. 1 nF;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 28. Februar 2005 geendet hat und ob durch die Weiterarbeit der Klägerin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus begründet worden ist.