LAG Köln - Urteil vom 05.09.2013
13 Sa 659/10
Normen:
Richtlinie 1999/70/EG ; GG Art. 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9163/09

Befristung der Arbeitsverträge einer LehrerinBefristung mit 17 VerträgenMissbrauch des Befristungsrechts

LAG Köln, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 659/10

DRsp Nr. 2014/487

Befristung der Arbeitsverträge einer LehrerinBefristung mit 17 VerträgenMissbrauch des Befristungsrechts

Das beklagte Land missbraucht - im Streitfall - seinen Gestaltungsspielraum bei der Befristung der Arbeitsverträge eines Arbeitsverhältnisses einer Lehrerin von 6 1/2 Jahren und 13 Arbeitsverträgen sowie einem Änderungsvertrag zur befristeten Aufstockung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit um 8 Unterrichtsstunden und weiteren 3 Änderungs- bzw. Auflösungsverträgen zur Verkürzung der jeweils zuvor vereinbarten Befristungsdauer, also insgesamt 17 Verträgen (vom BAG (13.03.2013 - 7 AZR 225/11) an das LAG zurück verwiesener Rechtsstreit).

Tenor

1

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.02.2010 - 5 Ca 9163/09 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 26.03.2010 sein Ende gefunden hat.

2

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten für das Revisionsverfahren trägt das beklagte Land.

3

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Richtlinie 1999/70/EG ; GG Art. 5 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 26.03.2010 geendet hat.

1. 2.