LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.08.2012
2 Sa 1733/11
Normen:
BetrVG; KSchG; Richtlinie 2002/14 Art. 7; TzBfG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 2760
EzA-SD 2012, 15
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 366/11

Befristung; Benachteiligungsverbot; Betriebsratsmitglied; Nichtverlängerung; sachgrundlos; Bestandsstreitigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 1733/11

DRsp Nr. 2012/19597

Befristung; Benachteiligungsverbot; Betriebsratsmitglied; Nichtverlängerung; sachgrundlos; Bestandsstreitigkeit

§ 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht richtlinienkonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern keine Anwendung findet. Der von Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter im deutschen Recht ist wird auch bei nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern unter anderem durch §§ 78 Satz 2, 119 BetrVG (i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB) gewährleistet. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung trägt der Arbeitnehmer. Der von Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte effektive Mindestschutz ist dadurch zu gewähren, dass im Rahmen von § 78 Satz 2 BetrVG von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen ist. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kann § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht analog angewandt werden.