»1. Durch § 21 Abs. 1BErzGG wird ein ausreichender sachlicher Grund für die Befristungsvereinbarung mit der Vertretungskraft unwiderleglich vermutet. 2. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1BErzGG ist erfüllt, wenn zwischen dem Erziehungsurlaub (pp.) eines vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmers und der befristeten Einstellung der Ersatzkraft eine Kausalität besteht. 3. Die Kausalität i. S. v. Ziff. 2 wird vermutet, wenn durch den Ausfall des Erziehungsurlaubers die Gesamtzahl der aktuell eingesetzten Stamm-Arbeitnehmer gesunken und dieses Defizit durch den Einsatz der Ersatzkraft (teilweise) ausgeglichen wird, die Ersatzkraft entweder auf dem vakant gewordenen Arbeitsplatz oder einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt wird, der durch Umsetzung des Arbeitsplatzinhabers auf den vakanten Arbeitsplatz frei geworden ist (mittelbare Vertretung) und auf den vorübergehenden Ausfall des Erziehungsurlaubers als Grund für die Befristung im Arbeitsvertrag hingewiesen wird. 4. "Einstellung" i. S. v. § 21 Abs.1 BErzGG ist im Falle der befristeten Vertragsverlängerung der Beginn des vereinbarten Verlängerungszeitraums.«