BAG - Urteil vom 07.07.1999
7 AZR 609/97
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
BB 2000, 934
MDR 2000, 772
NZA 2000, 591
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Dresden - Urteil vom 10. Dezember 1996 - 7 Ca 7078/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 12. September 1997 - 3 Sa 237/97 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Befristung aus Haushaltsgründen

BAG, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 609/97

DRsp Nr. 2000/5111

Befristung aus Haushaltsgründen

»1. Haushaltsrechtliche Gründe können die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. 2. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Haushaltsgesetzgeber eine für die Beschäftigung eines Beamten bestimmte Planstelle nur vorübergehend für die Besetzung mit einem Angestellten freigegeben hat.«

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 1. August 1996.

Der Kläger wurde durch befristeten Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1993 für die Zeit vom 2. August 1993 bis zum 1. August 1996 bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland für eine Tätigkeit als grenzpolizeiliche Unterstützungskraft im mobilen/stationären Grenzdienst eingestellt und der Grenzschutzstelle B zugewiesen. Seine Tätigkeit bestimmte sich im einzelnen nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 2. August 1993. Am 22. Juli 1996 wurde ihm erklärt, daß seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wegen Nichtbewährung nicht erfolgen könne.