Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 1. August 1996.
Der Kläger wurde durch befristeten Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1993 für die Zeit vom 2. August 1993 bis zum 1. August 1996 bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland für eine Tätigkeit als grenzpolizeiliche Unterstützungskraft im mobilen/stationären Grenzdienst eingestellt und der Grenzschutzstelle B zugewiesen. Seine Tätigkeit bestimmte sich im einzelnen nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 2. August 1993. Am 22. Juli 1996 wurde ihm erklärt, daß seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wegen Nichtbewährung nicht erfolgen könne.
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