LAG Köln - Urteil vom 21.06.2007
10 Sa 225/07
Normen:
TzBfG § 14 ; TzBfG § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2531/06

Befristung; abweichende Höchstbefristungsdauer; kirchliche Arbeitsrechtsregelung

LAG Köln, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 225/07

DRsp Nr. 2008/18391

Befristung; abweichende Höchstbefristungsdauer; kirchliche Arbeitsrechtsregelung

»1. Eine Höchstbefristungsdauer von 3 Jahren in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung fällt nicht unter die tarifdispositive Vorschrift des § 14 II 3 TzBfG und ist daher nach § 22 I i. V. m. § 14 II 1 2. HS TzBfG unwirksam. 2. Die Nichtaufnahme einer sog. Kirchenklausel in § 14 II 3 TzBfG ist nicht verfassungswidrig, sondern vom gesetzlichen Gestaltungsspielraum gedeckt.«

Normenkette:

TzBfG § 14 ; TzBfG § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen der Frage der Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsverhältnisses darüber, ob durch die im Arbeitsvertrag vereinbarte kirchenrechtliche Regelung die Dauer der Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG abweichend festgelegt werden konnte.

Der am 10.05.1959 geborene Kläger ist beim E in der B als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst beschäftigt. Es handelt sich um eine fiskalische Einrichtung der e K , die sich mit der Verwaltung der Kirchensteuer im B bereich befasst.