Die Parteien streiten im Rahmen der Frage der Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsverhältnisses darüber, ob durch die im Arbeitsvertrag vereinbarte kirchenrechtliche Regelung die Dauer der Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG abweichend festgelegt werden konnte.
Der am 10.05.1959 geborene Kläger ist beim E in der B als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst beschäftigt. Es handelt sich um eine fiskalische Einrichtung der e K , die sich mit der Verwaltung der Kirchensteuer im B bereich befasst.
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