Mit seiner Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglich getroffenen Befristungsvereinbarung mit der Begründung geltend, die auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützte Arbeitsvertragsbefristung vom 16.11.1999 bis zum 31.05.2000 sowie die Befristungsverlängerungen bis zum 30.11.2000 und zum 31.05.2001 seien zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig gewesen, die weitere (dritte) Verlängerung gemäß Verlängerungsvereinbarung vom 03.05.2001 bis zum 15.09.2001 scheitere hingegen an dem nunmehr maßgeblichen Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
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