LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2012
8 Sa 243/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2158/11

Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung bei Elternzeit der Vertretenen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 243/12

DRsp Nr. 2013/6117

Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung bei Elternzeit der Vertretenen

1. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin beschäftigt wird; in den Fällen, in denen die Vertretene sich in Elternzeit befindet, liegt darüber hinaus auch nach § 21 Abs. 1 BEEG ein sachlicher (die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender) Grund vor. 2. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt; der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden, da die befristete Beschäftigung zur Vertretung die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse der Arbeitgeberin unberührt lässt. 3. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammkräften und der befristeten Einstellung des Vertreters ein ursächlicher Zusammenhang besteht; der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit der zu vertretenden Mitarbeiterin entsteht.