BAG - Urteil vom 25.08.1999
7 AZR 760/97
Normen:
HRG § 25 Abs. 1, 5, § 57b Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 57b HRG
BB 2000, 465
DB 2000, 523
NZA 2000, 317
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 92 Ca 41035/96
LAG Berlin, vom 06.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 71/97

Befristetes Arbeitsverhältnis nach dem HRG - Drittmittelforschung

BAG, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 760/97

DRsp Nr. 2000/1289

Befristetes Arbeitsverhältnis nach dem HRG - Drittmittelforschung

»Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, der nicht in einem Forschungsvorhaben eingesetzt wird, kann nicht auf den in § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG geregelten Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt werden.«

Normenkette:

HRG § 25 Abs. 1, 5, § 57b Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die wirksame Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1996.

Der Kläger war zunächst vom 1. Dezember 1989 bis zum 30. November 1994 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in dem als Forschungsprojekt bezeichneten "Weiterbildungsprogramm Energieberatung/Energiemanagement" bzw. "zeitvariable lineare Stromtarife" aufgrund mehrfach befristeter Arbeitsverträge tätig. In den Verträgen war als Befristungsgrund § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG sowie die Möglichkeit zur Promotion vereinbart.

Am 9. November 1994 schlossen die Parteien unter Hinweis auf § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG einen weiteren bis zum 30. Juni 1995 befristeten Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ohne die Möglichkeit zur Promotion dem "drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt Weiterbildungsprogramm Energieberatung/Energiemanagement" zugeordnet wurde. Dieses Arbeitsverhältnis wurde in der Folgezeit verlängert, zuletzt mit Schreiben vom 10. Januar 1996 bis zum 30. September 1996.