ArbG Halle, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 171/13
Befristetes Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in einer Forschungsstelle bei nur vorübergehend bestehenden betriebliche Bedarf an der ArbeitsleistungAnlass für gerichtliche Prüfung rechtsmissbräuchlicher Gestaltung von Sachgrundbefristungen bei Abschluss von drei Arbeitsverträgen über eine Gesamtlaufzeit von zehn Jahren
LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 135/14
DRsp Nr. 2016/5271
Befristetes Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in einer Forschungsstelle bei nur vorübergehend bestehenden betriebliche Bedarf an der ArbeitsleistungAnlass für gerichtliche Prüfung rechtsmissbräuchlicher Gestaltung von Sachgrundbefristungen bei Abschluss von drei Arbeitsverträgen über eine Gesamtlaufzeit von zehn Jahren
1. Die Ankündigung des Arbeitgebers, die Befristung auch auf andere Gründe stützen zu wollen, steht einer Bezugnahme auf den vorrangig herangezogenen Befristungsgrund nicht entgegen; es bedarf keiner Einigung der Parteien darüber, welcher Befristungsgrund maßgeblich sein soll, da der sachliche Grund nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist.
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