1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.10.2012 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am ....1960 geborene Kläger wurde in der Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2012 aufgrund von sechs Befristungsabreden als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Beklagten beschäftigt. Daran schloss sich eine weitere Beschäftigung bis 31.05.2012 aufgrund eines am 30.04.2012 geschlossenen Arbeitsvertrags (Abl. Bl. 27 - 28 GA) an.
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