LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2013
6 Sa 2102/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 8020/12

Befristetes Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Universitätsklinikum bei kurzzeitiger Verlängerung zum Abschluss der Dissertation

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 2102/12

DRsp Nr. 2013/7696

Befristetes Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Universitätsklinikum bei kurzzeitiger Verlängerung zum Abschluss der Dissertation

1. Die auf Initiative des Personalrats veranlasste Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter an einem Universitätsklinikum um einen Monat für Abschlussarbeiten an seiner Dissertation stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG dar. 2. Bei einer Gesamtdauer von zwei Jahren und sieben Monaten auf der Grundlage von sieben Befristungsabreden liegt bei einem solchen Mitarbeiter noch kein Gestaltungsmissbrauch vor.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.10.2012 - 58 Ca 8020/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Der am ....1960 geborene Kläger wurde in der Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2012 aufgrund von sechs Befristungsabreden als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Beklagten beschäftigt. Daran schloss sich eine weitere Beschäftigung bis 31.05.2012 aufgrund eines am 30.04.2012 geschlossenen Arbeitsvertrags (Abl. Bl. 27 - 28 GA) an.