Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.02.2013, Az. öD 6 Ca 2526 b/12, wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des klägerischen Arbeitsverhältnisses.
Der 32-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.04.2010 befristet im Bereich
12.04.2010 bis 31.12.2010
-01.01.2011 bis 31.12.2011 und
-01.12.2012 bis 12.04.2012
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