LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.08.2013
5 Sa 95/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BErzGG § 21 Abs. 1; GewO § 106 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 5
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen öD 6 Ca 2526 b/12

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Persönlichen Ansprechpartners im Jobcenter bei ausdrücklicher Einstellung für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 95/13

DRsp Nr. 2013/21309

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Persönlichen Ansprechpartners im Jobcenter bei ausdrücklicher Einstellung für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz

Wird der befristet beschäftigte Arbeitnehmer ausdrücklich für einen abwesenden Stammarbeitnehmer eingestellt und wird er in der gleichen Funktion und in dessen Abteilung beschäftigt, so liegt ein Fall der unmittelbaren Vertretung vor. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ihm vom Vorgesetzten andere gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden, als zuvor dem Vertretenen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.02.2013, Az. öD 6 Ca 2526 b/12, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BErzGG § 21 Abs. 1; GewO § 106 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des klägerischen Arbeitsverhältnisses.

Der 32-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.04.2010 befristet im Bereich SGB II, zuletzt als Persönlicher Ansprechpartner (U25/Ü25/LG) des Jobcenters .L: beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst dreimal für die Zeiten

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12.04.2010 bis 31.12.2010

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01.01.2011 bis 31.12.2011 und

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01.12.2012 bis 12.04.2012