BAG - Urteil vom 07.07.1999
7 AZR 564/98
Normen:
HRG § 47 Abs. 1, 2, § 48 Abs. 3, § 48a Abs. 1, 2, § 48b Abs. 1, 2; EinigungsV Art. 20 Abs. 1 ; DDR: AGB § 62; SächsHEGSächsHEG (Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz - vom 25. Juli 1991) § 65 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 47 HRG
BB 2000, 2050
DB 2000, 523
NZA 2000, 94
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 16.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 354/97
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 10. März 1998 - 7 Sa 737/97 ,

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Oberassistenten

BAG, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 564/98

DRsp Nr. 2000/1088

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Oberassistenten

»Der in § 48 b Abs. 2 und Abs. 1 HRG i.V.m. § 48 Abs. 3 HRG gesetzlich geregelte Sachgrund für die befristete Beschäftigung von Oberassistenten rechtfertigt nicht die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der zuvor als Professor beschäftigt gewesen ist.«

Normenkette:

HRG § 47 Abs. 1, 2, § 48 Abs. 3, § 48a Abs. 1, 2, § 48b Abs. 1, 2; EinigungsV Art. 20 Abs. 1 ; DDR: AGB § 62; SächsHEGSächsHEG (Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz - vom 25. Juli 1991) § 65 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung zum 31. Dezember 1996.

Die im November 1937 geborene Klägerin ist diplomierte Romanistin für Französisch, Spanisch und Rumänisch. Sie wurde ab 1966 an der Universität Leipzig als Oberassistentin beschäftigt und war dort seit 1983 als Dozentin tätig. Die Klägerin erhielt die venia legendi 1977 und habilitierte 1981. Im September 1989 erhielt sie den Ruf als ordentliche Professorin für Französische Literatur.