LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2014
1 Sa 8/13
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 5; WissZeitVG § 2 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; LHG BW § 52 Abs. 1; TV-L § 30 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 9
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 7466/12

Befristetes Arbeitsverhältnis eines akademischen Mitarbeiters; unbegründete Befristungskontrollklage bei unsubstantiierten Einwendungen gegen die Wissenschaftlichkeit der Dienstleistung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 8/13

DRsp Nr. 2014/4012

Befristetes Arbeitsverhältnis eines akademischen Mitarbeiters; unbegründete Befristungskontrollklage bei unsubstantiierten Einwendungen gegen die Wissenschaftlichkeit der Dienstleistung

Ein akademischer Mitarbeiter gemäß § 52 Abs. 1 LHG BW, der Lehrveranstaltungen für Studierende abhält, an Forschungsprojekten mitwirkt und im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung tätig ist, unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Einzelnen zu belegen, dass jede Tätigkeit des akademischen Mitarbeiters wissenschaftliches Gepräge hatte. Es genügt, dass die Tätigkeit als solche geeignet war, zu Forschung und Lehre beizutragen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.03.2013 - 29 Ca 7466/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 5; WissZeitVG § 2 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; LHG BW § 52 Abs. 1; TV-L § 30 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 31.12.2012 geendet hat.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.