LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2012
10 Sa 389/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1; PersVG RP § 78 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 217/11

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Lehrerin zur Vertretung einer Kollegin in Elternzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 389/11

DRsp Nr. 2012/10437

Befristetes Arbeitsverhältnis einer Lehrerin zur Vertretung einer Kollegin in Elternzeit

1. Erfolgt die Befristung ausdrücklich "für die Dauer der Krankheit bis zum Beginn der Mutterschutzfrist sowie für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz/der Mutter-schutzverordnung und der sich anschließenden Elternzeit der Studienrätin G. F..", liegt damit ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG mit § 21 Abs. 1 BEEG); der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit oder einer sonstigen Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes ausfallenden Mitarbeiterin in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieser Mitarbeiterin rechnet.