LAG Köln - Beschluss vom 21.09.2010
1 Ta 274/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; SGB II § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3165/07

Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld als anzurechnendes Einkommen bei der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 274/10

DRsp Nr. 2010/17818

Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld als anzurechnendes Einkommen bei der Prozesskostenhilfe

Ein befristeter Zuschlag gemäß § 24 SGB II ist als Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.04.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; SGB II § 24;

Gründe

I.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2007 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die erste Instanz bewilligt. Nach Überprüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnete die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Aachen mit Änderungsbeschluss vom 12.04.2010 auf der Grundlage eines einzusetzenden monatlichen Einkommens von 59,-- - eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 30,-- - ab dem 15.05.2010 an.