Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.04.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2007 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die erste Instanz bewilligt. Nach Überprüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnete die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Aachen mit Änderungsbeschluss vom 12.04.2010 auf der Grundlage eines einzusetzenden monatlichen Einkommens von 59,-- - eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 30,-- - ab dem 15.05.2010 an.
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