Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.8.2009 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Änderung seines Anstellungsvertrages vom 14.01.1999 mit dem Beklagten hin zu einem variablen Teilzeiteinsatz bis 2014 ("Floating") unwirksam sei sowie den Ausgleich der Folgen des unter der Vollzeitbeschäftigung liegenden Einsatzes.
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