LAG Köln - Urteil vom 14.06.2013
4 Sa 194/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5493/12

Befristeter ArbeitsvertragAnspruch auf bevorzugte BerücksichtigungAnspruch auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags

LAG Köln, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 194/13

DRsp Nr. 2013/19465

Befristeter ArbeitsvertragAnspruch auf bevorzugte BerücksichtigungAnspruch auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags

Die "Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes" im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 2 TV-BA setzt voraus, dass eine Stelle unbefristet besetzt werden kann und soll.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 - 4 Ca 5493/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers, den dieser darauf stützt, dass er, der bis zum 31.12.2011 bei der Beklagten befristet beschäftigt war, bei der Besetzung eines zum 01.02.2012 befristet besetzten Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt worden ist.

Der Kläger verlangt für die Monate Februar bis November 2012 die Differenz zwischen seinem bisherigen Bruttolohn und dem erhaltenen Arbeitslosengeld. Im Dezember 2012 wurde der Kläger verrentet.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens beider Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 08.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.03.2013 Berufung eingelegt und diese am 03.04.2013 begründet.

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