BAG - Urteil vom 21.02.2001
7 AZR 200/00
Normen:
BGB § 620 ; HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 § 79 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 97, 86
BB 2001, 1479
DB 2001, 1509
MDR 2001, 945
NZA 2001, 1382
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 49/99
LAG Hamburg, vom 23.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 38/99

Befristeter Arbeitsvertrag zur Krankheitsvertretung; Prognose zum Wegfall des Vertretungsbedarfs; Mitbestimmung des Personalrats

BAG, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 200/00

DRsp Nr. 2002/14405

Befristeter Arbeitsvertrag zur Krankheitsvertretung; Prognose zum Wegfall des Vertretungsbedarfs; Mitbestimmung des Personalrats

»Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers ist ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, kann der Arbeitgeber in Fällen der Krankheitsvertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft zurückkehren wird.« Orientierungssätze: 1. Bei zum Zweck der Vertretung befristeten Arbeitsverträgen muss sich die Prognose des Arbeitgebers darauf beziehen, ob die zu vertretende Stammkraft ihren Dienst überhaupt wieder antreten wird. 2. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist keine mitbestimmungspflichtige Änderung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 HmbPersVG.

Normenkette:

BGB § 620 ; HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 § 79 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über das zum 31. Juli 1999 vereinbarte Fristende hinaus fortbesteht.