LAG Nürnberg - Urteil vom 11.07.2012
4 Sa 82/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 3
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8456/08

Befristeter Arbeitsvertrag zum projektbezogen Einsatz bei Forschungsvorhaben

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 82/12

DRsp Nr. 2012/23128

Befristeter Arbeitsvertrag zum projektbezogen Einsatz bei Forschungsvorhaben

Der projektbezogene Einsatz von Mitarbeitern an Forschungsvorhaben gestattet die Befristung des Arbeitsvertrages gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG. Ein Missbrauch der befristungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit i.S.v. § 242 BGB liegt noch nicht vor, wenn die Gesamtdauer von drei befristeten Verträgen mit diesem Sachgrund 11 Jahre und 4 Monate beträgt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.05.2009, Az.: 7 Ca 8456/08, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 und die tatsächliche Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die am 16.03.1970 geborene Klägerin war bei dem Beklagten zu 1) auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.08./01.09.1997 als vollbeschäftigte Angestellte für die Zeit vom 01.09.1997 bis 30.06.2000 zur Mitarbeit an dem Forschungsvorhaben "S..." beschäftigt (Kopie Blatt 144 der Akte).

Mit Änderungsvertrag vom 28.06./03.07.2000 (Kopie Blatt 142 der Akte) wurde das Vertragsverhältnis im Hinblick auf die weitere Mitarbeit an diesem Forschungsvorhaben bis 31.12.2003 verlängert.