1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.05.2009, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 und die tatsächliche Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die am 16.03.1970 geborene Klägerin war bei dem Beklagten zu 1) auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.08./01.09.1997 als vollbeschäftigte Angestellte für die Zeit vom 01.09.1997 bis 30.06.2000 zur Mitarbeit an dem Forschungsvorhaben "S..." beschäftigt (Kopie Blatt 144 der Akte).
Mit Änderungsvertrag vom 28.06./03.07.2000 (Kopie Blatt 142 der Akte) wurde das Vertragsverhältnis im Hinblick auf die weitere Mitarbeit an diesem Forschungsvorhaben bis 31.12.2003 verlängert.
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