BAG - Urteil vom 28.03.2001
7 AZR 701/99
Normen:
BGB § 620 ; Sonderregelungen für Zeitangestellte; Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2a MTA) Nrn. 1 und 2; BeschFG § 1 Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 191
BB 2001, 1690
NZA 2002, 666
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 31/99
LAG Hamburg, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 44/99

Befristeter Arbeitsvertrag; tarifliche Befristungsgrundform des Zeitangestellten und des Aushilfsangestellten; vorübergehender Arbeitskräftebedarf; Haushaltsmittel

BAG, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 701/99

DRsp Nr. 2002/12305

Befristeter Arbeitsvertrag; tarifliche Befristungsgrundform des Zeitangestellten und des Aushilfsangestellten; vorübergehender Arbeitskräftebedarf; Haushaltsmittel

»Wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem den Sonderreglungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2a MTA) unterfallenden Arbeitsvertrag nur die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten vereinbart haben, kann die Befristung nicht auf die zeitlich begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gestützt werden.« Orientierungssätze: 1. Das tarifliche Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Arbeitgeber kann sich daher zur Begründung einer Befristung nicht auf Sachgründe berufen, die einer im Arbeitsvertrag nicht vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind. 2. Der Sachgrund der zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln ist nur der Befristungsgrundform der Nr. 1 a SR 2a MTA (Zeitangestellter) und nicht der Befristungsgrundform der Nr. 1 c SR 2a MTA (Aushilfsangestellter) zuzuordnen.