BAG - Urteil vom 13.06.2007
7 AZR 287/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 § 17 § 22 ; LPVG NW § 66 Abs. 1 § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 17 TzBfG
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1054/05
ArbG Köln, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4959/05

Befristeter Arbeitsvertrag; Personalratsbeteiligung; Klageverzicht; Gerichtlicher Vergleich unter Widerrufsvorbehalt

BAG, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 287/06

DRsp Nr. 2007/16340

Befristeter Arbeitsvertrag; Personalratsbeteiligung; Klageverzicht; Gerichtlicher Vergleich unter Widerrufsvorbehalt

Orientierungssätze: 1. Ein gleichzeitig mit der Befristung vereinbarter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Befristungskontrollklage ist unwirksam. 2. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich zur Beilegung eines Streits über die Wirksamkeit einer Befristung den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags, liegt in dem Vergleichsschluss nicht gleichzeitig ein Verzicht des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit der in dem Vergleich vereinbarten Befristung geltend zu machen. 3. Ein gerichtlicher Vergleich, in dem einer Partei das Recht vorbehalten wird, den Vergleich innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen, ist idR aufschiebend bedingt geschlossen. Wenn sich aus dem Vergleichstext nichts anderes ergibt, entstehen aus dem Vergleich bindende Rechtswirkungen erst mit Ablauf der Widerrufsfrist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf erklärt wurde. 4. Ein in einem Widerrufsvergleich vereinbarter befristeter Arbeitsvertrag kommt idR erst nach Ablauf der ungenutzt verstrichenen Widerrufsfrist zustande. 5. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 LPVG NW bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Personalrats.