BAG - Urteil vom 25.08.1999
7 AZR 23/98
Normen:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 57b HRG
BB 2000, 1096
NZA 2001, 152
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 26818/96
LAG Berlin, vom 15.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 74/97

Befristeter Arbeitsvertrag nach HRG, hier: berufliche Weiterbildung

BAG, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 23/98

DRsp Nr. 2000/5176

Befristeter Arbeitsvertrag nach HRG, hier: berufliche Weiterbildung

»1. Ein Arbeitsvertrag kann nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative HRG befristet werden, wenn die von dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter zu erbringenden Dienstleistungen seiner Weiterbildung für eine spätere Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule dienen. 2. Für das Vorliegen eines Sachgrunds nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative HRG ist erforderlich, daß die Vertragsparteien bei Vertragsschluß Vorstellungen über [eine] nach der Hochschultätigkeit auszuübende berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters haben, daß die dafür geplante Weiterbildung für den Vertragsschluß mitbestimmend war und wenigstens ein Teil der Dienstaufgaben auf diese Weiterbildung abgestimmt wird. Die mit jeder wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit an einer Hochschule verbundene allgemeine Weiterbildung genügt nicht den Anforderungen des § 57 b Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative HRG

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. August 1996.