LAG Köln - Urteil vom 08.02.2007
6 Sa 1285/06
Normen:
HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 4 (a.F.);
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 222/06

Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter im Bereich der Drittmittelforschung

LAG Köln, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1285/06

DRsp Nr. 2009/7071

Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter im Bereich der Drittmittelforschung

1. Mit § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG in der Fassung vom 19.01.1999 hat der Gesetzgeber die weitergehenden Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern beseitigt, um auf diese Weise der Drittmittelforschung neue Impulse zu verleihen. 2. Eine Drittmittelfinanzierung lag nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 HRG (a.F.) vor, wenn ein Forschungsvorhaben nicht aus den vom Träger der Hochschule bereitgestellten laufenden Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wurde. 3. Bei zweckentsprechendem Einsatz im Rahmen der Drittmittelforschung konnte der Arbeitsvertrag gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG (a.F.) befristet werden; auf eine Korrelation von Befristungsdauer und Projektdauer kam es dabei nicht an.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.10.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 222/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 4 (a.F.);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich.