BAG - Urteil vom 27.06.2001
7 AZR 443/00
Normen:
HRG § 48 Abs. 1 S. 1, 2, 4, § 48 Abs. 3 S. 1, 2, § 47 Abs. 1 S. 1, 2, 3, § 47 Abs. 3 S. 1, § 57 c Abs. 3; BerlHG § 104 Abs. 1 S. 2; MVOMVO DDR vom 6. November 1968 § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
BAGE 98, 135
BAGReport 2001, 42
BB 2001, 2172
NZA 2002, 1153
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2591/99
ArbG Berlin, vom 14.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 19852/99

Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistenten; Anrechnung eines nach DDR-Recht geschlossenen Vertrags; Befristungsrecht; Recht im Zusammenhang mit der deutschen Einigung; Hochschulen

BAG, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 443/00

DRsp Nr. 2001/15339

Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistenten; Anrechnung eines nach DDR-Recht geschlossenen Vertrags; Befristungsrecht; Recht im Zusammenhang mit der deutschen Einigung; Hochschulen

»Die Befristungsmöglichkeiten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. und 2Abs. 3 Satz 1 gelten nur für Angestelltenverhältnisse von wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten im Sinne von § 47 HRG. Vorausgegangene Arbeitsverhältnisse, bei denen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 und 3 HRG nicht erfüllt waren, können weder nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HRG verlängert werden, noch stehen sie dem erstmaligen Abschluss eines befristeten Vertrags nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HRG entgegen.« Orientierungssätze: 1. § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. und 2Abs. 1 Satz 1 normieren für die Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Assistenten einen besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund. 2. § 47 Abs. 1 Satz 2 HRG setzt voraus, dass der Angestellte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf ausreichende Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit hat. 3. Frühere Arbeitsverhältnisse, bei denen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 und 3 HRG nicht vorlagen, sind für die Befristungsmöglichkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG unbeachtlich.