Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist diplomierter Elektrotechniker. Er war seit dem 1. Juli 1986 als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität D des beklagten Landes tätig. Die Parteien hatten insgesamt neun befristete Arbeitsverträge geschlossen, in denen jeweils die Geltung des
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