BAG - Urteil vom 15.01.1997
7 AZR 158/96
Normen:
HRG § 25 Abs. 4, § 57 b Abs. 2, § 57 c Abs. 2, Abs. 3 ; BAT SR 2yBAT SR 2y Nr. 1 b, Nr. 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 57b HRG
NZA 1998, 29
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Dortmund - Urteil vom 10. November 1994 - 6 Ca 1980/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 08. September 1995 - 5 Sa 191/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Befristeter Arbeitsvertrag mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter

BAG, Urteil vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 158/96

DRsp Nr. 1997/7206

Befristeter Arbeitsvertrag mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter

»1. Haben Parteien nach dem Hochschulrahmengesetz vereinbart, daß der wissenschaftliche Mitarbeiter während eines befristeten Arbeitsverhältnisses Gelegenheit zur Promotion erhält, und promoviert der Mitarbeiter vor Ablauf des befristeten Vertrags, so werden die verbleibenden Zeiten bei der Berechnung der Fünfjahresgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG nicht eingerechnet. 2. Die Zweckbestimmung von Drittmitteln nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG kann auch von der Hochschule vorgenommen werden, wenn es sich um Mittel handelt, die der Hochschule nach Abschloß eines Drittmittelprojekts zur freien Verfügung verblieben sind.«

Normenkette:

HRG § 25 Abs. 4, § 57 b Abs. 2, § 57 c Abs. 2, Abs. 3 ; BAT SR 2yBAT SR 2y Nr. 1 b, Nr. 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist diplomierter Elektrotechniker. Er war seit dem 1. Juli 1986 als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität D des beklagten Landes tätig. Die Parteien hatten insgesamt neun befristete Arbeitsverträge geschlossen, in denen jeweils die Geltung des BAT vereinbart war.