Die Parteien streiten über das Fortbestehen ihres Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 1993 hinaus.
Der Kläger war vom 12. April 1983 bis zum 31. Juli 1990 bei der Beklagten als Lagerist tätig. Wegen einer Berufskrankheit wurde er von der Beklagten aufgrund Umschulungsvertrags vom 7. März 1990 in deren Betrieb zum Industriekaufmann umgeschult.
Am 17. Juni 1993 bestand der Kläger die Abschlußprüfung. Mit Arbeitsvertrag vom gleichen Tage begründeten die Parteien mit Wirkung ab 18. Juni 1993 ein bis zum 31. Dezember 1993 befristetes Arbeitsverhältnis "als Urlaubsvertretung in der Verwaltung". Als Befristungsgrund ist im Arbeitsvertrag angegeben: "Gemäß Beschäftigungsförderungsgesetz". Ein Arbeitsplatz für einen unbefristet einzustellenden Arbeitnehmer stand bei Vertragsabschluß nicht zur Verfügung.
Im November 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß eine Beschäftigung über den 31. Dezember 1993 hinaus nicht möglich sei.
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