LAG Berlin - Urteil vom 20.05.1997
9 Sa 22/97
Normen:
BAT § 49 Abs. 1 ; BGB §§ 157 620 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 46
RAnB Nr. 106/97

Befristeter Arbeitsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

LAG Berlin, Urteil vom 20.05.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 22/97

DRsp Nr. 1997/6774

Befristeter Arbeitsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

»Vereinbart der Arbeitgeber mit einem zur krankheitsbedingten Vertretung eingestellten Arbeitnehmer, daß das Arbeitsverhältnis durch die Dienstaufnahme des erkrankten Arbeitnehmers endet, liegt darin im Zweifel nicht die Vereinbarung, daß das Arbeitsverhältnis auch dann enden soll, wenn der Vertretene eine zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeitsrente von der BfA erhält.«

Normenkette:

BAT § 49 Abs. 1 ; BGB §§ 157 620 ;

Sachverhalt:

Die 1967 geborene Klägerin trat am 18.7.1994 als Angestellte im Bereich des Bezirksamtes ... von Berlin in die Dienste des beklagten Landes. Sie wurde in die Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.8.1994 heißt es unter anderem:

»Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, durch die Beendigung des Erziehungsurlaubs der Frau. S.R. spätestens, jedoch am 5.8.1995.«