Die 1967 geborene Klägerin trat am 18.7.1994 als Angestellte im Bereich des Bezirksamtes ... von Berlin in die Dienste des beklagten Landes. Sie wurde in die Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum
»Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, durch die Beendigung des Erziehungsurlaubs der Frau. S.R. spätestens, jedoch am 5.8.1995.«
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