LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.10.2015
2 Sa 91/15
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 536/13

Befristeter Arbeitsvertrag eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit Dienstleistungen überwiegend in der LehreUnbegründete Befristungskontrollklage bei Durchführung wissenschaftlicher Seminare im Fachbereich Philosophie

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 91/15

DRsp Nr. 2016/11056

Befristeter Arbeitsvertrag eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre Unbegründete Befristungskontrollklage bei Durchführung wissenschaftlicher Seminare im Fachbereich Philosophie

Zum "wissenschaftlichen Personal" nach § 1 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (in Anschluss an BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - ZTR 2015, 665; BAG 1. Juni 2011 7 AZR 827/09 - BAGE 138, 91; BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - BAGE 126, 211; BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8).

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 23.03.2015 - 2 Ca 536/13 - abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.