LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.05.2016
5 Sa 78/15
Normen:
WisszeitVG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 74/14

Befristeter Arbeitsvertrag einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit Dienstleistungen überwiegend in der LehreUnbegründete Befristungskontrollklage bei Durchführung von Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem Zuschnitt am Lehrstuhl für Neuere deutsche Literatur und Literaturtheorie

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 78/15

DRsp Nr. 2016/11058

Befristeter Arbeitsvertrag einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre Unbegründete Befristungskontrollklage bei Durchführung von Lehrveranstaltungen mit wissenschaftlichem Zuschnitt am Lehrstuhl für Neuere deutsche Literatur und Literaturtheorie

1. Zum wissenschaftlichen Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden kann eine wissenschaftliche Dienstleistung sein. Eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, ist nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23, juris = ZTR 2015, 665).