Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Altersgrenzenvereinbarung.
Der im April 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1991 bei der Beklagten als Reporter für die Zeitschrift "D" zunächst mit Sitz in Washington beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Oktober 1990 hatten die Parteien ua. Folgendes vereinbart:
"4. Diese Vereinbarung ist beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende des Kalenderhalbjahres kündbar, erstmals zum 30. Juni 1996.
5. Alle in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Belange des Arbeitsverhältnisses verstehen sich nach dem Hausbrauch des S-Verlags in der jeweils gültigen Fassung.
6. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform."
In dem unter Nr. 5 in Bezug genommenen Hausbrauch hieß es seinerzeit ua.:
"Vorbemerkungen 1.
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