BAG - Urteil vom 07.07.1999
7 AZR 661/97
Normen:
BGB § 620 ; BSHG §§ 18 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 216 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
BAGE 92, 125
BB 2000, 1299
MDR 2000, 773
NZA 2000, 542
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 46072/96
LAG Berlin, vom 29.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 89/97

Befristeter Arbeitsvertrag als Sozialhilfemaßnahmen

BAG, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 661/97

DRsp Nr. 2000/5113

Befristeter Arbeitsvertrag als Sozialhilfemaßnahmen

»1. Sozialhilfemaßnahmen nach den §§ 18 ff. BSHG (Hilfe zur Arbeit) sind in der Regel nur von vorübergehender Natur. Daher kann die Befristung eines Arbeitsvertrages, der als Hilfe zur Arbeit abgeschlossen wird, sachlich gerechtfertigt sein. 2. Stellt der Sozialhilfeträger den Hilfesuchenden bei sich selbst ein, kann er sich auf diese Befristungsmöglichkeit allenfalls berufen, wenn er die Arbeitsverhältnisse, die er in Vollzug der §§ 18 ff. BSHG als Sozialhilfemaßnahmen begründet, deutlich gegenüber denjenigen Arbeitsverhältnissen abgrenzt, die er in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarkts zur Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben begründet.«

Normenkette:

BGB § 620 ; BSHG §§ 18 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 14. Dezember 1996.