LAG Köln - Urteil vom 01.09.2000
4 Sa 401/00
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 339
NZA-RR 2001, 234
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6850/99

Befristeter Arbeitsvertrag

LAG Köln, Urteil vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 401/00

DRsp Nr. 2001/3472

Befristeter Arbeitsvertrag

»Für den Sachgrund "Vertretung" ist erforderlich, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Stammarbeitnehmers und der befristeten Einstellung des Vertreters ein Kausalzusammenhang besteht, den der Arbeitgeber darzulegen hat. Auf den Sachgrund "Rundfunkfreiheit" kann ein Sender eine Befristung des Arbeitsvertrages einer Redakteurin nicht stützen, wenn er im Regelfall seine Redakteure unbefristet beschäftigt und nicht darlegt, warum im Einzelfall der Redakteur nur befristet beschäftigt wird, um die Rundfunkfreiheit zu waren.«

Normenkette:

BGB § 620 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6850/99
Fundstellen
MDR 2001, 339
NZA-RR 2001, 234