BAG - Urteil vom 27.06.2001
7 AZR 326/00
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 168
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1781/99
ArbG Solingen, vom 11.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2603/98

Befristeter Arbeitsvertrag / Vertretung

BAG, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 326/00

DRsp Nr. 2002/3571

Befristeter Arbeitsvertrag / Vertretung

»1. Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist regelmäßig sachlich gerechtfertigt. 2. Teil des Sachgrunds der Vertretung ist die Prognose über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des Vertretenen. 3. Es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen oder sich keine erheblichen Zweifel dafür aufdrängen, dass der Vertretene seine Arbeit nicht wieder aufnehmen wird. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass die vertretene Stammkraft an den Arbeitsplatz zurückkehren will.«

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand: