LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2013
19 Sa 79/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; TVK § 3 Abs. 1 S. 3; TVK § 3 Abs. 1 S. 5; TVK § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 12
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 126/12

Befristete Übertragung der Tätigkeit einer ersten Fagottistin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 19 Sa 79/12

DRsp Nr. 2014/3641

Befristete Übertragung der Tätigkeit einer ersten Fagottistin

1. Für eine Orchestermusikerin wird mit der befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. Solofagottistin eine einzelne Arbeitsbedingung befristet, auf die weder § 14 Abs. 1 TzBfG noch § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 5 TVK Anwendung finden, da sowohl § 14 Abs. 1 TzBfG als auch § 3 TVK die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt regeln; für die befristete Übertragung einer mit einer Zulage verbundenen Tätigkeit gilt vielmehr § 20 TVK. 2. Die in § 20 TVK genannten Tätigkeiten können auch befristet übertragen werden; für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, die befristete Übertragung einer solchen Tätigkeit auszuschließen, gibt es keine Anhaltspunkte. 3. Aus der Unanwendbarkeit von § 14 TzBfG auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen folgt nicht, dass eine solche Befristung nach Inkrafttreten des TzBfG ohne Einschränkung wirksam ist und keiner Befristungskontrolle mehr unterliegt oder nur einer Inhalts- und Angemessenheitskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB zu unterwerfen ist; vielmehr bleibt es bei den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Unwirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen, nach denen es eines rechtfertigenden Grundes bedarf, wenn der gesetzliche Änderungskündigungsschutz (§ 2 ) in seinem Kernbereich umgangen wird.