ArbG Mannheim, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 126/12
Befristete Übertragung der Tätigkeit einer ersten Fagottistin
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 19 Sa 79/12
DRsp Nr. 2014/3641
Befristete Übertragung der Tätigkeit einer ersten Fagottistin
1. Für eine Orchestermusikerin wird mit der befristeten Übertragung der Tätigkeit als 1. Solofagottistin eine einzelne Arbeitsbedingung befristet, auf die weder § 14 Abs. 1TzBfG noch § 3 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 5 TVK Anwendung finden, da sowohl § 14 Abs. 1TzBfG als auch § 3 TVK die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt regeln; für die befristete Übertragung einer mit einer Zulage verbundenen Tätigkeit gilt vielmehr § 20 TVK.2. Die in § 20 TVK genannten Tätigkeiten können auch befristet übertragen werden; für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, die befristete Übertragung einer solchen Tätigkeit auszuschließen, gibt es keine Anhaltspunkte.3. Aus der Unanwendbarkeit von § 14TzBfG auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen folgt nicht, dass eine solche Befristung nach Inkrafttreten des TzBfG ohne Einschränkung wirksam ist und keiner Befristungskontrolle mehr unterliegt oder nur einer Inhalts- und Angemessenheitskontrolle gemäß §§ 242, 315BGB zu unterwerfen ist; vielmehr bleibt es bei den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Unwirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen, nach denen es eines rechtfertigenden Grundes bedarf, wenn der gesetzliche Änderungskündigungsschutz (§ 2 ) in seinem Kernbereich umgangen wird.
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