Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2009 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit befristeter Teilzeitverträge.
Der Kläger ist seit dem November 2005 aufgrund zahlreicher, sich zeitlich zum Teil überschneidender, befristeter Teilzeitverträge bei dem beklagten Land als Sportlehrer zur Vertretung beschäftigt. Der Kläger verfügt nicht über das erste und zweite Staatsexamen.
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