LAG Köln - Urteil vom 18.06.2010
11 Sa 631/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1570/08

Befristete Teilzeitverträge eines Sportlehrers zur Vertretung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu den vom Arbeitgeber dargelegten Vertretungsketten

LAG Köln, Urteil vom 18.06.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 631/09

DRsp Nr. 2010/16849

Befristete Teilzeitverträge eines Sportlehrers zur Vertretung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu den vom Arbeitgeber dargelegten Vertretungsketten

1. Hat das beklagte Land die Vertretungsketten im Einzelnen schlüssig dargelegt, hat der erklärungsbelastete Arbeitnehmer grundsätzlich substantiiert auf die Behauptungen des Prozessgegners zu erwidern, wenn ihm das möglich ist; das ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in seinem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben. 2. Unter diesen Umständen kann substantiiertes Vorbringen grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.03.2009 - 3 Ca 1570/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit befristeter Teilzeitverträge.

Der Kläger ist seit dem November 2005 aufgrund zahlreicher, sich zeitlich zum Teil überschneidender, befristeter Teilzeitverträge bei dem beklagten Land als Sportlehrer zur Vertretung beschäftigt. Der Kläger verfügt nicht über das erste und zweite Staatsexamen.