1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.05.2007 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.
Der Kläger ist seit dem 15.10.1990 bei der Beklagten als Redakteur in der Zentralredaktion Nachrichten des Deutschen Programms von D W Radio beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 08.10.1990 (Bl. 8 f. d. A.) sah in § 2 vor, dass die Arbeitszeit des Klägers die Hälfte der für die Nachrichtenredaktion üblichen tariflichen Wochenarbeitszeit betrug.
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