Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin.
Die Klägerin ist Lehrerin für Sport und Erdkunde. Sie wird von dem beklagten Land seit dem 28. September 1993 mit 18 von 26,5 Pflichtwochenstunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
Seit dem 21. Februar 1994 haben die Parteien mehrfach Vereinbarungen zur befristeten Erhöhung des Stundenkontingents der Klägerin zur Vertretung jeweils namentlich bezeichneter Lehrkräfte getroffen. Zuletzt haben die Parteien durch eine Vereinbarung vom 9. Februar 1996 für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 19. Juni 1996 die Stundenzahl der Klägerin auf 26,5 Wochenstunden erhöht. Darüber hinaus wurde die Klägerin zur Ableistung der zusätzlichen 8,5 Wochenstunden an eine andere Grundschule abgeordnet. Sie hat dort Sportunterricht erteilt.
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