ArbG Arnsberg, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 78/08
BAG, 7 AZR 238/09,
Befristete Einstellung von Aushilfskräften aus Haushaltsmitteln; unbegründete Schadensersatzklage wegen altersbedingter Benachteiligung; Entschädigung bei benachteiligender Höchstaltersgrenze für befristeten Arbeitsvertrag einer Bewährungshelferin; Maßstäbe zur Bemessung der Entschädigung
LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 923/08
DRsp Nr. 2009/17049
Befristete Einstellung von Aushilfskräften aus Haushaltsmitteln; unbegründete Schadensersatzklage wegen altersbedingter Benachteiligung; Entschädigung bei benachteiligender Höchstaltersgrenze für befristeten Arbeitsvertrag einer Bewährungshelferin; Maßstäbe zur Bemessung der Entschädigung
1. Die in § 6 Abs. 8 Haushaltsgesetz (HG) NRW 2007 vorgesehene Einstellung von Aushilfskräften stellt eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7TzBfG dar, die nur eine vorübergehende Beschäftigung der aus den verfügbaren Haushaltsmitteln vergüteten Arbeitnehmerin zulässt.2. Eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7TzBfG gestützte Befristung muss nicht auf den Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stehen; nach § 6 Abs. 8 HG NRW 2007 steht auch die Bestimmung der vereinbarten Befristungsdauer im Ermessen der die Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststelle.3. Für die Wirksamkeit einer Befristung kommt es nicht auf die Rechtslage bei Durchführung des Beteiligungsverfahrens an sondern auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
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