Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08. Oktober 2008 - 9 Ca 201/08 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung.
Die Klägerin ist seit 01. Januar 1980 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst in Vollzeit, ab 05. November 1986 zu 50% der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.
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